SATZUNG

Zauberbergwerk e.V.

1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Zauberbergwerk“ Er soll in das Vereinsregister der Stadt BERLIN eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: „Zauberbergwerk e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in: BERLIN.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2 – Zweck des Vereins

Der Verein hat es sich zur Aufgabe gamacht, Begegnungen zwischen Menschen, Tieren und Pflanzen auf einer bewussteren Ebene zu betrachten und zu erleben. Der Verein unterstützt die Wiederbelebung der Vereinigung von Körper, Geist und Seele. Der Verein ist jedoch ausdrücklich keine religiöse Gemeinschaft. Vielmehr gilt als Grundsatz die tolerante Förderung des spirituellen Wachstums jedes einzelnen Menschen in seiner umfassenden Unabhängigkeit gegenüber Institutionen und Organisationen jeglicher Art, aber auch gegenüber Einzelpersonen oder sonstigen Gruppierungen. Der Verein begleitet den Menschen somit in seiner eigenen inneren geistigen und ganzheitlichen spirituellen Entwicklung, in seine Eigenverantwortung und ist dabei stets geprägt und getragen von Selbstbestimmung, sowie Solidarität und Gerechtigkeit in einem ganzheitlichen Umfeld. Ein weiteres Ziel ist es ein grundsätzliches Bewusstsein für den Wert allen Lebens, in Verbindung mit der Natur, zu schaffen, oder dieses wieder zu entdecken und wieder zu beleben. Der Zweck des Vereins beinhaltet ebenfalls, dass Bewusstsein für spirituelle Werte wie Respekt und Verantwortung vor der natürlichen Schöpfung wieder zu beleben.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Organisation und Veranstaltung von entsprechenden Zusammenkünften, Ausstellungen, Austausch von Erfahrungen und Fähigkeiten zur Entwicklung gemeinsamer neuer alternativer Technologien, gemeinsamer Meditationen und Mantren singen dienen, sowie der Unterstützung von wissenschaftlichen und geistigen Ereignissen und Projekten. Außerdem wird dies durch Informations- und Bildungsarbeit on- und offline verwirklicht. Es ist uns ein Bedürfnis die Menschen wieder in ihre Eigenverantwortung zu begleiten.Des weiteren werden in diesem Kontext auch spirituelle Reisen empfohlen, welche ausdrücklich immer bei den jeweiligen empfohlenen, angemeldeten Instanzen zu bezahlen sind. Der Verein versteht sich hierbei ausdrücklich als empfehlender Vermittler, der geeignete Orte, ohne finanzielles Interesse, an interessierte Menschen weiter gibt.

Weitere Veranstaltungen, Events, oder Zusammenkünfte verfolgen keine finanziellen Interessen.

Der Verein verfolgt statt MATERIELLER vorwiegend IDIELLE Zwecke.

3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch Eintragung in die Mitgliederliste, nachdem der Vorstand des Vereins dem Antrag des neuen Mitglieds zugestimmt hat.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(4) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

4 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

5 – Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahres- oder Monatsbeiträge erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahres- bzw. Monatsbeiträgen und Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt.

(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise Erlassen oder stunden.

(4) Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten

6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins während der Veranstaltungen zu nutzen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt über die Veranstaltungen hinaus die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen, wenn

a.) der Vereinszweck dadurch nicht behindert wird

b.) der Vorstand dem zustimmt

c.) die Nutzung der Förderung des Vereinszweckes dient

d.) die Beteiligung an dem Erhalt der Einrichtungen und Anlagen durch die Hilfe bei der Pflege und Instandhaltung gewährleistet ist

(3) Unterschieden wird zwischen den – normalen Vereinsmitglied “ – künftig Mitglied genannt und dem „fördernden Mitglied“ – förderndes Mitglied genannt.

a.) Die unter Punkt 1 und 2 im selben Paragraphen genannten Rechte und Pflichten gelten sowohl für Mitglieder als auch fördernde Mitglieder.

b.) eine Stimmberechtigung bei Mitgliederversammlungen hat dagegen nur das Mitglied. Das fördernde Mitglied ist aber bei Versammlungen genauso einzuladen, wie das Mitglied.

c.) die Mitgliedschaft beginnt in der Regel als förderndes Mitglied und kann nach einer Wartezeit, die in der Regel 12 Monate beträgt, in eine Mitgliedschaft umgewandelt werden, sofern zwei Mitglieder sich für das fördernde Mitglied verbürgen und der Vorstand zustimmt.

d.) Grundlage für die Umwandlung sollte der erkennbare Einsatz des Mitglieds bzgl. der Vereinsziele sein.

7 – Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, der Senat und die Mitgliederversammlung.

8 – Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens einem Vorsitzenden
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

9 – Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Geschäftsführung und Leitung und Verwaltung der Gesellschaft

(2) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

(3) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

10 – Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

a.) er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt

b.) eine Neuwahl findet durch die Mitgliederversammlung alle 5 Jahre statt

c.) eine Wiederwahl ist zulässig

d.) die Amtszeit des Vorstandes endet mit Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt.

e.)zu Vorstandsmitgliedern können auch Nichtmitglieder des Vereins gewählt werden

11 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand des Vereins, der aus mindestens einem Vorsitzenden besteht, führt die Geschäfte des Vereins. In die Zuständigkeit fallen alle Geschäfte die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung, oder dem Senat zugewiesen worden sind. Der Verein wird durch den Vorstand, der aus mindestens einem Vorsitzendem besteht, vertreten. Weitere gegebenenfalls berufene Vorstandsmitglieder sind auch berechtigt den Verein zu vertreten.

(2) Der Vorstand, der aus mindestens ein Vorsitzenden besteht, entscheidet durch Beschluß in Vorstandsitzungen zu denen mindesten einmal jährlich einberufen wird. Eine Einladung hierfür ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorstand.

Bei der Beschlußfassung durch Sitzungen der Mitglieder entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes, der mindestens aus einem Vorsitzenden besteht.

(3) Der Vorstand,der mindestens aus einem Vorsitzenden besteht, ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins befugt. Bei seinem handeln hat er sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen.

12 – Senat

(1) Dem Vorstand, der aus mindestens einem Vorsitzenden besteht, stehen gegebenenfalls ein erweiterter Senat ( erweiterter Vorstand ) zur Seite, der vorzugsweise aus Menschen mit Interessen zur Förderung erweiterten Bewusstseins besteht und vom Vorstand, der mindestens aus einem Vorsitzenden besteht, ernannt wird, um hinsichtlich Planung und Durchführung zu beraten. Der Senat besteht aus maximal 8 Personen incl.dem Vorsitzenden selbst.

(2) Gegebenenfalls steht dem Verein eine = Ehrenperson mit Sonderstatus= zur Seite. Diese Person ist der geistige Vater und Führer des Vereins. Diese Person hat das Recht auf Teilnahme, Einblick und Beratung von Themen in Vereinssitzungen, sowie dauerhaft kostenfreie Nutzung der Vereinseinrichtungen. Diese Person hat die Aufgabe darauf zu achten, dass der Vereinszweck bewahrt wird und er hat die Aufgabe als Schlichter zu aggieren und bestehende energetische Unausgewogenheiten zu harmonisieren.

13 – Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist zu jeder Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

14 – Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugesandt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einen Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

15 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

16 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand der mindestens aus einem Vorsitzenden besteht, zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, der mindestens aus einem Vorsitzenden besteht, geleitet. Ist kein Vorstand, oder Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und die vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuß übertragen werden.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit sind der Vorstand, der aus mindestens einem Vorsitzenden besteht, verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(5) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von über 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand, der aus mindestens einem Vorsitzenden besteht, erklärt werden.

(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

17 – Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, ist der Vorstand,der aus mindestens einem Vorsitzenden besteht, vertretungsberechtigter Liquidator.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine gemeinnützige Organisation (wie 2.Abs.4)

(4) Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

18 – Sonstiges

(1) über den Verein zuglasse KFZ dürfen nur zu Vereinszwecken genutzt werden. Bei Verstoss gegen diese Satzungsweisung wird eine Konventionalstrafe von 500,00€ fällig

(2) über Inhalt und Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen wird hiermit grundsätzlich eine Stillschweigen vereinbart, es sei denn der Vorstand beschliesst zu den jeweiligen Mitgliederversammlungen etwas anderes. Der Protokollführer der Mitgliederversammlungen hat dies dann schriftlich mit Datum und Uhrzeit im Versammlungsprotokoll zu vermerken